Coronavirus (SARS-CoV-2):
Informationen für Mitarbeiter*innen
des Wiener Gesundheitsverbundes
Das Wichtigste auf einen Blick
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 am 12. März 2020 zur Pandemie erklärt. Alle betroffenen Staaten wurden dazu aufgerufen, nach ihren Möglichkeiten Maßnahmen zu setzen, die zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beitragen.
Verlässliche Informationen sind gerade in Zeiten der allgemeinen Verunsicherung ganz wichtig. Nutzen Sie daher die Services, die Ihnen ab sofort zur Verfügung stehen. Finden Sie auf dieser Website laufend aktualisierte Informationen zum Thema.
Hinweis: Zum Öffnen des Dokuments benötigen Sie einen Wiener Gesundheitsverbund-Intranet Zugang. Sollten Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an Ihre Wien Digital, MA01 – Kundenbetreuer*in an Ihrem Standort.
Die tagesaktuell gültige Falldefinition entnehmen Sie bitte der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeine Informationen zum Thema Coronavirus der Stadt Wien finden Sie unter coronavirus.wien.gv.at
Ab welchem Antikörpertiter ist man vor COVID-19 geschützt?
Es gibt derzeit noch keinen Labortest, mit dem die vollständige Immunität gegenüber SARS-CoV-2 sicher nachgewiesen werden kann. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt auch kein Schwellenwert angegeben werden, ab dem von einem sicheren Schutz auszugehen ist. Derzeit ist noch unklar, wann es im weiteren Verlauf diesbezügliche Tests geben wird.2,4
Dies bedeutet, dass aus der Höhe des Antikörperspiegels derzeit keine Aussage über das Ausmaß der Immunität gegen SARS-CoV-2 getroffen werden kann.
2 Robert Koch Institut: COVID-19 und Impfen. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html
4 Nationales Impfgremiums: COVID-19-Impfungen – Anwendungsempfehlungen. https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Corona-Schutzimpfung—Fachinformationen.html
Kann ich mich trotz vollständiger Impfung mit SARS-CoV-2 infizieren?
Durch eine vollständige Impfung ist das Risiko minimiert, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben. Auch das Risiko einer asymptomatischen oder milden Infektion ist deutlich reduziert. Die Impfung bietet jedoch keinen 100%-igen Schutz, sodass es auch trotz vollständiger Impfung zu einer Infektion sowie einer Erkrankung kommen kann. Bei Geimpften verläuft eine COVID-19-Erkrankung üblicherweise mild. 1,2,3
1 Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Corona-Schutzimpfung.
2 Robert Koch Institut: COVID-19 und Impfen.
3 European Centre for Disease Prevention and Control: Risk of SARS-CoV-2 transmission from newly-infected individuals with documented previous infection or vaccination.
Kann ich im Erkrankungsfall andere Personen mit SARS-CoV-2 anstecken?
Erste Studien lassen vermuten, dass vollständig Immunisierte eine geringere Wahrscheinlichkeit aufweisen, SARS-CoV-2 im Fall einer Erkrankung zu übertragen.3
Dies bedeutet jedoch, dass im Einzelfall eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Geimpfte möglich ist.
3 European Centre for Disease Prevention and Control: Risk of SARS-CoV-2 transmission from newly-infected individuals with documented previous infection or vaccination. https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/Risk-of-transmission-and-reinfection-of-SARS-CoV-2-following-vaccination.pdf
Ist eine Auffrischungsimpfung notwendig?
Die Schutzdauer nach Impfungen ist zum aktuellen Zeitpunkt noch zu keinem der derzeit zugelassenen Impfstoffe bekannt. Demnach ist auch noch nicht bekannt, ob bzw. wann Auffrischungsimpfungen notwendig sind. 1
Auch die Höhe des Antikörperspiegels bietet diesbezüglich keine zusätzliche Information wann einen Auffrischung notwendig sein wird.
1 Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Corona-Schutzimpfung.
Was ist zu tun, wenn nach der Impfung keine Antikörper nachgewiesen werden können?
Sogenannte „Impfversager“ sind sehr selten. Derzeit gibt es diesbezüglich noch keine Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise.
Benötige ich nach der Impfung keine persönlichen Schutzmaßnahmen mehr?
Da weder eine Infektion noch eine Übertragung durch Geimpfte vollständig ausgeschlossen werden kann, müssen die Schutzmaßnahmen weiterhin eingehalten werden. 1,2,3 Die aktuell geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.
1 Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Corona-Schutzimpfung.
2 Robert Koch Institut: COVID-19 und Impfen.
3 European Centre for Disease Prevention and Control: Risk of SARS-CoV-2 transmission from newly-infected individuals with documented previous infection or vaccination.
Entfällt beim Nachweis von Antikörpern die regelmäßige Testung?
Da sich Geimpfte, wenn auch selten, infizieren und die Infektion auch übertragen können, ist unverändert eine regelmäßige SARS-CoV-2 Testung notwendig.
Bin ich verpflichtet, der Dienstgeberin eine Infektion mit dem Corona-Virus zu melden?
Der*die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienstgeberin eine Infektion mit dem Coronavirus bekanntzugeben: Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Treuepflicht des*der Bediensteten, da es sich um eine anzeigepflichtige Krankheit handelt. Der Dienstgeberin soll dadurch ermöglicht werden, gegebenenfalls Vorsorgemaßnahmen zugunsten der übrigen Belegschaft zu treffen.
Gelten diese Bestimmungen auch für Zeitausgleich?
Jede Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes ist zu melden, wenn Bedienstete – aus welchem Grund auch immer – gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind.
Welche Maßnahmen sind bei Schaltung der Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums auf Stufe I: Sehr geringes Risiko (grün) vorgesehen?
Stufe I entspricht dem Normalbetrieb.
Welche Maßnahmen sind bei Schaltung der Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums auf Stufe II: Geringes Risiko (gelbgrün) vorgesehen?
Stufe II entspricht dem Normalbetrieb unter Einhaltung vereinzelter Verhaltenspräventionsregeln, welche durch die Dienstgeberin anlassbezogen festgelegt werden.
Welche Maßnahmen sind bei Schaltung der Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums auf Stufe III: Mittleres Risiko (gelb) vorgesehen?
Stufe III entspricht dem Normalbetrieb unter Einhaltung allgemeiner Verhaltenspräventionsregeln wie:
Welche Maßnahmen sind bei Schaltung der Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums auf Stufe IV: Hohes Risiko (orange) vorgesehen?
Bei Stufe IV ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Neben der Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen ist in sensiblen öffentlichen Bereichen und zusätzlich in bestimmten Innenräumen eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem:
Welche Maßnahmen sind bei Schaltung der Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums auf Stufe V: Sehr Hohes Risiko (rot) vorgesehen?
In Stufe V werden erhöhte Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Darunter fallen u.a. eine stärkere Verringerung von Gruppengrößen und die Ausdehnung der Verpflichtung zur FFP2-Maske auf weitere Bereiche:
Was gilt für Bedienstete zur Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen (Sonderbetreuungszeit)?
Im Schuljahr 2022/2023 wird aus Anlass der COVID-19-Pandemie wieder eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten oder bzw. positiv getesteten Kindern, bzw. bei einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung/Schule (bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen gewährt.
In Summe darf das Gesamtausmaß der Dienstfreistellung für diese Sonderbetreuung unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftige Personen) von maximal 4 Wochen nicht überschritten werden. Als Beginn des Schuljahres gilt der 5.9.2022, als Ende der 1.7.2023.
Voraussetzung für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) ist der Nachweis der behördlichen Verkehrsbeschränkung bzw. des positiven PCR-Test-Ergebnisses (in Kopie) bzw. die schriftliche Bestätigung der coronabedingten (Teil-) Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung/der Schule im Schuljahr 2022/2023. Die Sonderbetreuungszeit kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.
Überdies gilt die Freistellungsmöglichkeit auch dann, wenn die persönliche Assistenz eines Menschen mit Behinderung COVID-19-bedingt nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.
Für die*den Bedienstete*n ist auf ihren*seinen formlosen Antrag an die Personalstelle die rückwirkende Korrektur von Erholungsurlaub bzw. Pflegefreistellung zur Pflege eines an COVID-19 erkrankten Kindes bzw. zur Pflege eines Menschen mit Behinderungen bzw. einer pflegebedürftigen Person ab 5.9.2022 auf eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuung) durchzuführen.
Abwesenheitscode in ViPer:
Absenzencode: ISCV (ganztägig) bzw. ISCH (halbtägig)
Bezeichnung: Sonderbetreuung
Absenzenerfassung-Monatsleiste: CV bzw. CH
Was sind die Voraussetzungen für die seit 01.08.2022 mögliche Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe? - NEU
Die Freistellung von Risikopersonen und der damit verbundene Kostenersatz für die Dienstgeberin sind seit 01.08.2022 wieder möglich.
Die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests ist nur zulässig, wenn
Bei Vorliegen eines COVID-19-Risiko-Attests müssen Dienstgeberin und Betroffene gemeinsam abwägen, ob besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sind, z.B. Erbringung der Tätigkeit in einem Einzelbüro, Verwendung von FFP2-Schutzmasken für kurze Besprechungen in gut gelüftetem Zimmer (u.ä.). Bei Unklarheiten ist ein*e Arbeitsmediziner*in beizuziehen.
Alle COVID-19-Risikoatteste, die nach dem 2. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Konnte jedoch auf Verlangen der Dienstgeberin eine Bestätigung des Attests nicht vorgelegt werden und wurde festgestellt, dass die*der Bedienstete nicht der Risikogruppe angehört, so gilt dieses Überprüfungsergebnis.
Jene Bediensteten, die ab 23.12.2022 binnen drei Wochen kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.
Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19- Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) zu verlangen.
Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 3 Wochen vorgelegt wird.
Diese Regelung gilt bis 30. April 2023.
Information: Für Personen, die nach 3 Impfungen keine ausreichende Immunantwort ausgebildet haben, hat das Nationale Impfgremium eine Anwendungsempfehlung für eine präexpositionelle Prophylaxe mit langwirksamen Antikörpern (Evusheld®) ausgegeben. Diese werden intramuskulär verabreicht und induzieren einen Schutz für die Dauer von 6 Monaten.
Dürfen Schwangere eine FFP2-Maske tragen?
Das Tragen einer FFP2-Maske ist für schwangere Frauen nicht zulässig. Die Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten.
Wie ist die im Wiener Gesundheitsverbund aktuelle gültige Vorgehensweise im Umgang mit Schwangeren? NEU
Aufgrund des FFP2-Maskenverbotes für schwangere Mitarbeiterinnen ist schwangeren Mitarbeiterinnen bis auf Weiteres ausschließlich Home-Office zu ermöglichen. Schwangere, für die Home-Office nicht möglich ist, sind somit bereits ab Meldung der Schwangerschaft freizustellen.
Diese Vorgehensweise gilt zum Ablauf des 30. April 2023. Die Freistellung ist unabhängig davon, ob die Mitarbeiterinnen geimpft sind.
Wie ist bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus vorzugehen?
Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.
Berufsbedingte Ansteckungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Apotheken (Wiener Gesundheitsverbund), in Einrichtungen und bei Beschäftigung in der öffentlichen Fürsorge, in Schulen, Kindergärten, im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche können daher als Berufskrankheiten anerkannt werden.
Wem obliegt die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt?
Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei vertraglich Bediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamt*innen der MA 2.
Bitte verwenden Sie für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind der Einfachheit halber ebenfalls über die Formulare der AUVA und auch der BVAEB möglich.
Was gilt für bereits genehmigte Erholungsurlaube?
Die Sonderregeln auf Grund der Pandemie für bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind bis auf Weiteres aufgehoben. Das bedeutet, dass wieder folgende Regeln für schon genehmigte Urlaube zur Anwendung kommen:
Eine nachträgliche Abänderung eines schon genehmigten Urlaubs ist insofern möglich, als dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person der*des Bediensteten liegenden Gründen notwendig ist. Liegen entsprechende Gründe seitens der*des Bediensteten vor, kann im Einvernehmen mit der*dem Vorgesetzten ein geplanter Urlaub auch geändert oder ganz storniert werden.
Wird der Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen seitens der Dienstgeberin nach Genehmigung abgeändert, so gelten die Regeln des
§ 48 DO 1994, des § 25 VBO 1995 bzw. des § 46 W-BedG (Ermöglichung des Antritts /Fortsetzung des Erholungsurlaubs, sobald es der Dienst zulässt bzw. Ersatz von Mehrauslagen).
Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung während des Urlaubs bleiben davon unberührt.
Unterbricht die Verkehrsbeschränkung einen bereits angetretenen Urlaub?
Seit 01.08.2022 gibt es keine Kontaktpersonen mehr, da die Quarantäne durch Verkehrsbeschränkungen ersetzt wurde. Somit findet auch keine Nachverfolgung von Kontaktpersonen (Contact Tracing) mehr statt.
Für Asymptomatisch positiv Getestete tritt keine Änderung hinsichtlich des Urlaubs ein. Symptomatisch positiv Getestete können sich wie bei anderen Erkrankungen in Krankenstand begeben. Kontaktpersonen unterliegen den genannten Verkehrsbeschränkungen nicht.
Personen, welche zB im gemeinsamen Haushalt mit einer positiv getesteten Person leben, sollen sich bei Symptomen selbstständig als Verdachtsfall testen lassen sowie die Hygienevorschriften so konsequent wie möglich einhalten.
Die Verkehrsbeschränkung unterbricht einen bereits angetretenen Urlaub nicht. Die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung während des Urlaubs bleiben davon unberührt.
Anordnung von Mehrdienstleistungen. Kann die Anordnung von Mehrdienstleistungen in Verbindung mit Mobilem Arbeiten bzw. Home-Office ausgesetzt werden?
Ja, es liegt im Ermessen der zuständigen Führungskraft die Einschränkung von Mobilem Arbeiten bzw. Home-Office auf acht Stunden entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen des Dienstbetriebes anzupassen.
Umgang mit Gleitzeitsalden (SES): Sind die Bestimmungen betreffend Überschreitung (+ 40 Stunden) und Unterschreitung (- 10 Stunden) ausgesetzt?
Ja, diese Begrenzungen können im Bedarfsfall bis 30.06.2021 ausgesetzt werden.
Dies gilt jedoch höchstens bis zum jeweils doppelten Ausmaß (+ 80 Stunden Überschreitung und – 20 Stunden Unterschreitung). Für Teilzeitkräfte gilt dies aliquot.
Umgang mit Gleitzeitsalden (SES): Bis wann ist spätestens ein entsprechender Ausgleich der Gleitzeitsalden vorzusehen?
Bis spätestens 30.09.2021.
Umgang mit Gleitzeitsalden (SES): Durch wen kann die jeweilige Anpassung im SES erfolgen?
Durch die jeweilige Zeitbeauftragte bzw. den jeweiligen Zeitbeauftragten.
Ist die Dienstplangestaltung weiterhin aufrecht und verbindlich einzuhalten?
Im Zusammenhang mit Covid-19 darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nachstehende Grundsätze zur Dienstplangestaltung weiterhin aufrecht und verbindlich einzuhalten sind:
Werden Dienstpläne flexibel angepasst?
Flexible Dienstpläne an Ihrem Standort: Ganz wesentlich sind alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Sie als MitarbeiterInnen vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen.
Es werden derzeit daher flexible Modelle der Dienstplan-Gestaltung in Ihrem Haus erarbeitet. Jedes Haus erhält den notwendigen Handlungsspielraum, um auf die Bedürfnisse vor Ort eingehen zu können (Home Office nach Maßgabe der Möglichkeiten, Organisation von getrennten Teams).
Ich hatte Kontakt mit einer auf Covid-19 positiv getesteten Person. Darf/muss ich in den Dienst kommen?
Setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer zuständigen Führungskraft in Verbindung, sodann sollte eine Absprache mit dem Hygieneteam erfolgen.
Ergänzend dazu wird auf die SOP GED KBS 098 – SARS-CoV-2-Tests für Mitarbeiter*innen und Praktikant*innen, insbesondere Punkt. 3.2. betreffend die Bedingungen für die freiwillige Weiterarbeit von Schlüsselkräften, verwiesen.
Ich hatte Kontakt mit einer Person, die ein Verdachtsfall ist, aber noch nicht positiv auf Covid-19 getestet wurde. Darf/muss ich in den Dienst kommen?
Setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer zuständigen Führungskraft in Verbindung, sodann sollte eine Absprache mit dem Hygieneteam erfolgen.
Was gilt bei Erkrankung bzw. positivem Testergebnis?
Seit 01.08.2022 gibt es bei einer Erkrankung an SARS-CoV-2 keine verpflichtende Quarantäne mehr, diese wurde durch sog. „Verkehrsbeschränkungen“ ersetzt.
Ist bei einer*einem Bediensteten der Stadt Wien eine aktuelle SARS-CoV-2-Infektion durch einen Test bestätigt, ist wie folgt vorzugehen:
Ist der erste Test (ob Antigen- oder PCR-Test) positiv, ist die*der Bedienstete verpflichtet, der Dienstgeberin die Infektion mit dem Coronavirus unverzüglich bekanntzugeben. Sind Symptome vorhanden und fühlt sich die*der Bedienstete nicht dienstfähig, hat im Zuge dessen eine Krankmeldung zu erfolgen.
Erfolgte der erste Test mittels Antigentest, ist jedenfalls eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
-> Ist dieser negativ, ist dies der Dienststelle mitzuteilen. Die Verkehrsbeschränkung ist beendet und – sofern sich die*der Bedienstete wieder dienstfähig fühlt – der Dienst anzutreten.
-> Ist der PCR-Test dann auch positiv, hat die*der Bedienstete dies der Dienststelle ebenfalls mitzuteilen. Eine bereits erfolgte Krankmeldung bleibt aufrecht. Bei Erkrankung mit Symptomen ist also wie bei einer „normalen“ Erkrankung der*des Bediensteten vorzugehen.
Wenn die Erkrankung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Abwesenheitscode in VIPer
Absenzencode: AKRC
Bezeichnung: Krankheit
Corona Absenzenerfassung-Monatsleiste: KC
Kann ein*e positiv Getestete*r den Dienst in Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes vor Ort antreten?
Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 und asymptomatischem Verlauf ist nach Möglichkeit Home Office zu gewähren.
Wenn die Möglichkeit, Home Office zu gewähren, nicht besteht, ist aus Präventionsgründen eine Dienstfreistellung zu gewähren.
Die Dienstfreistellung gilt für max. 10 Tage. Ab dem 5. Tag kann diese vorzeitig beendet werden, wenn seit 48 Stunden keine Symptome aufgetreten sind und ein negativer PCR Test vorliegt oder der CT-Wert 30 oder höher ist.
Begründungen der Dienstfreistellung:
Eine weitere Ausbreitung von Covid-Infektionen insbesondere auch unter den Mitarbeiter*innen des Wiener Gesundheitsverbundes soll verhindert werden. Das dient dem Erhalt der systemkritischen Infrastruktur.
Während des Dienstes müssen auch Maskenpausen und Möglichkeiten zum Essen und Trinken geboten werden, ohne dass es dadurch zu einem Übertragungsrisiko kommt.
Eine organisatorische Möglichkeit des gezielten Einsatzes bei ausschließlich Covid-positiven Patient*innen/Bewohner*innen ist nicht umsetzbar.
Abwesenheitscode in VIPer
Absenzencode: HDFC
Bezeichnung: Freistellung Corona-Positiver aus Präventionsgründen
Absenzenerfassung-Monatsleiste: I6
Wie ist bei Bediensteten vorzugehen, die sich am 01.08.2022 noch in behördlich angeordneter Absonderung (Quarantäne) befinden?
Wurde für eine Person ein Absonderungsbescheid vor dem 01.08.2022 erlassen, so gelten die Rechtswirkungen dieser Absonderung mit Ablauf des 31.07.2022 als beendet.
Die*der betroffene Bedienstete gilt ab 01.08.2022 als krankgemeldet, sofern bisher kein Dienst im Home-Office versehen wurde. Die*der betroffene Bedienstete hat der
Personalstelle in diesem Fall eine ärztliche Krankmeldung bis längstens 04.08.2022 zu übermitteln.
Abwesenheitscode in ViPer
Ein Eintrag in ViPer ist nicht erforderlich. Der WiPis-Eintrag erfolgt durch die MA 2.
Die Änderung des Abwesenheitsgrundes übernimmt in diesen Fällen die MA 2, der
geänderte Abwesenheitsgrund wird grundsätzlich mit dem Enddatum 03.08.2022
eingegeben. Hätte die vor dem 01.08.2022 begonnene Absonderung schon vor dem
03.08.2022 geendet, wird der Abwesenheitsgrund nur bis zu diesem Datum eingegeben.
Bleibt die*der Bedienstete auch nach dem 03.08.2022 wegen Symptomen vom Dienst fern, ist eine ärztliche Bestätigung bis spätestens 04.08.2022 zu übermitteln. In diesem Fall hat die Dienststelle diese Abwesenheit bis spätestens 04.08.2022 mit dem Abwesenheitscode AKRC eigenständig in VIPer zu erfassen.
Ist die*der Bediensteten nicht erkrankt, darf aber kein Dienstantritt vor Ort erfolgen
(Freistellung aus Präventionsgründen oder Risikogruppen-Freistellung), ist die entsprechende Vorgehensweise (Freistellung aus Präventionsgründen oder Risikogruppen-Freistellung) einzuhalten.
Erfolgt der Dienstantritt vor dem 03.08.2022, so hat die Dienststelle die von der
MA 2 erfasste Absenz (mit Enddatum 03.08.2022) zu korrigieren.
Darf trotz Erkrankung an SARS-COV-2 mobil gearbeitet werden?
Ja – sofern der*die betroffene Bedienstete sich arbeitsfähig fühlt und die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten gegeben ist. Eine Meldung an die MA 2 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Gibt es noch Quarantäneregeln für positiv getestete Bedienstete?
Nein, die Quarantänepflicht bei positiv Getesteten wurde österreichweit aufgehoben.
Kann man sich kostenlos freitesten?
Ein Freitesten aus der Verkehrsbeschränkung ist nach 5 Tagen möglich. Bei einer Freitestung mittels PCR-Test endet die Verkehrsbeschränkung vor diesen 10 Tagen, wenn der CT-Wert über 30 oder der Test negativ ist.
In Wien kann ab dem 5. Tag täglich ein Freitestungsversuch gemacht werden – diese Freitestungsversuche werden nicht bei den 5 PRC-Tests im Monat angerechnet und sind kostenlos.
Für Kontaktpersonen von positiv Getesteten gibt es keine Verkehrsbeschränkungen mehr.
Wozu dient eine Dienstfreistellung zur Vermeidung einer Kreuzkontamination?
Bitte beachten: Wenn die Kontaktperson 3 Mal immunisiert ist, oder alle Beteiligten eine FFP2-Maske getragen haben, wird sie behördlich nicht mehr als Kontaktperson geführt. Dennoch sollen alle Mitarbeiter*innen oder Schlüsselpersonal bei Verdacht des Kontakts schnellstmöglich einen PCR-Test durchführen.
Setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer zuständigen Führungskraft in Verbindung, sodann sollte eine Absprache mit dem Hygieneteam erfolgen.
Ergänzend dazu wird auf die SOP GED KBS 098 – SARS-CoV-2-Tests für Mitarbeiter*innen und Praktikant*innen, insbesondere Punkt. 3.2. betreffend die Bedingungen für die freiwillige Weiterarbeit von Schlüsselpersonal, verwiesen.
Welche Grundsätze kommen zur Anwendung?
Muss im Vorfeld - bevor diese Dienstfreistellung gewährt wird - eine Prüfung erfolgen, ob eine Verwendbarkeit in einem anderen Bereich bzw. in einer anderen Dienststelle des Wiener Gesundheitsverbundes gegeben ist?
Nein.
Müssen vor dieser Dienstfreistellung definierte Prüfschritte beachtet werden?
Ja.
Müssen die Bediensteten während dieser Freistellung jederzeit erreichbar sein, damit sie im Bedarfsfall einberufen werden können?
Ja, diese Verpflichtung gilt für jene Zeit, während der laut Dienstplan Dienst zu verrichten wäre.
Handelt es sich hierbei um eine Rufbereitschaft und gibt es eine extra Abgeltung dafür?
Nein, es handelt sich um keine Rufbereitschaft. Es liegt eine bezahlte Dienstfreistellung vor, bedingt dadurch gibt es keine zusätzliche Abgeltung.
Was bekomme ich während dieser Dienstfreistellung bezahlt?
Ich bekomme den Monatsbezug, die pauschalierten Nebengebühren bzw. Vergütungen und die einzelverrechneten Nebengebühren bzw. Vergütungen (analog eines Krankenstandes) weiterbezahlt.
Darf ich während dieser Dienstfreistellung eine Nebenbeschäftigung ausüben?
In jener Zeit, während der laut Dienstplan Dienst zu verrichten wäre, darf ich keine Nebenbeschäftigung ausüben.
Ab welchem Zeitpunkt ist diese Dienstfreistellung möglich?
Diese Dienstfreistellung ist ab der Schaltung der Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums auf Stufe IV: Hohes Risiko (orange) möglich
Wie lange ist diese Dienstfreistellung möglich?
Diese Dienstfreistellung ist für die Dauer der Schaltung der Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums auf Stufe IV: Hohes Risiko (orange) bzw. Stufe V: Sehr hohes Risiko (rot) möglich. Die streng definierten Voraussetzungen gelten weiterhin.
Ich war vor Beginn der Sonderausbildung teilzeitbeschäftigt und habe auf Grund der Sonderausbildung auf 40 Wochenstunden erhöht. Kann ich auf Grund der Unterbrechung der Sonderausbildung wieder auf mein vorheriges herabgesetztes Stundenausmaß reduzieren?
Da es hier einer individuellen Betrachtung im Einzelfall bedarf, unter Berücksichtigung aller Aspekte, ist die Sachlage mit der Abteilung Personal der eigenen Dienststelle zu klären.
Gebührt während einer Dienstfreistellung auf Grund behördlicher Anordnung (Absonderung/Quarantäne/Verkehrsbeschränkung) eine Entgeltfortzahlung?
Ja. Ich bekomme den Monatsbezug, die pauschalierten Nebengebühren bzw. Vergütungen und die einzelverrechneten Nebengebühren bzw. Vergütungen (analog eines Krankenstandes) weiterbezahlt.
Beispiele für einzelverrechnete Nebengebühren bzw. Vergütungen: Mehrstunden, Überstunden, Nachtdienste etc.
Für weitergehende Fragen zu Nebengebühren bzw. Vergütungen können Sie sich mit der Abteilung Personal Ihrer Dienststelle in Verbindung setzen.
Gebührt während einer Dienstfreistellung, die als Präventionsmaßnahme (z.B. Kontakt mit einer Verdachtsperson) dient und ohne behördliche Anordnung erfolgt, eine Entgeltfortzahlung?
Ja. Ich bekomme den Monatsbezug, die pauschalierten Nebengebühren bzw. Vergütungen und die einzelverrechneten Nebengebühren bzw. Vergütungen (analog eines Krankenstandes) weiterbezahlt.
Beispiele für einzelverrechnete Nebengebühren bzw. Vergütungen: Mehrstunden, Überstunden, Nachtdienste etc.
Für weitergehende Fragen zu Nebengebühren bzw. Vergütungen können Sie sich mit der Abteilung Personal Ihrer Dienststelle in Verbindung setzen.
Gebührt während einer Dienstfreistellung zur Vermeidung einer Kreuzkontamination eine Entgeltfortzahlung?
Ja. Ich bekomme den Monatsbezug, die pauschalierten Nebengebühren bzw. Vergütungen und die einzelverrechneten Nebengebühren bzw. Vergütungen (analog eines Krankenstandes) weiterbezahlt.
Beispiele für einzelverrechnete Nebengebühren bzw. Vergütungen: Mehrstunden, Überstunden, Nachtdienste etc.
Für weitergehende Fragen zu Nebengebühren bzw. Vergütungen können Sie sich mit der Abteilung Personal Ihrer Dienststelle in Verbindung setzen.
Anmerkung: Diese Form der Dienstfreistellung kommt nur in Betracht, wenn die Corona-Ampel auf orange oder rot geschalten ist.
Gebührt während einer Dienstfreistellung für Risikogruppen (Gravidität, chronische Erkrankung und Risikoalter) eine Entgeltfortzahlung?
Ja. Ich bekomme den Monatsbezug, die pauschalierten Nebengebühren bzw. Vergütungen und die einzelverrechneten Nebengebühren bzw. Vergütungen (analog eines Krankenstandes) weiterbezahlt.
Beispiele für einzelverrechnete Nebengebühren bzw. Vergütungen: Mehrstunden, Überstunden, Nachtdienste etc.
Für weitergehende Fragen zu Nebengebühren bzw. Vergütungen können Sie sich mit der Abteilung Personal Ihrer Dienststelle in Verbindung setzen.
Anmerkung: Diese Dienstfreistellung gibt es nur mehr für jene Personen, die ein Covid-19-Risiko-Attest vorliegen und tatsächlich in keinem anderen Bereich und auch nicht im Homeoffice tätig sind. Somit nur dann, wenn sie tatsächlich vom Dienst freigestellt sind.
Gebührt während einer Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung eine Entgeltfortzahlung?
Ja. Ich bekomme den Monatsbezug und die pauschalierten Nebengebühren bzw. Vergütungen weiterbezahlt. Die einzelverrechneten Nebengebühren bzw. Vergütungen werden NICHT weiterbezahlt.
Beispiele für einzelverrechnete Nebengebühren bzw. Vergütungen: Mehrstunden, Überstunden, Nachtdienste etc.
Für weitergehende Fragen zu Nebengebühren bzw. Vergütungen können Sie sich mit der Abteilung Personal Ihrer Dienststelle in Verbindung setzen.
Was ist Rufbereitschaft
Wenn es dienstlich erforderlich ist, können Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar sind und den Dienst binnen einer adäquaten Zeit antreten können.
Kern der Rufbereitschaft ist, dass sich Bedienstete in ihrer dienstfreien Zeit zum Dienstantritt bereit zu halten haben.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Nein. Rufbereitschaft an sich ist keine Arbeitszeit.
Wann liegt im Rahmen der Rufbereitschaft Arbeitszeit vor?
Arbeitszeit liegt dann vor, wenn Bedienstete im Rahmen der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
Somit liegt auch dann Arbeitszeit vor, wenn die Arbeitsleistung telefonisch abgerufen wird und z.B. in den Wohnungsräumlichkeiten erbracht wird
Wie ist Rufbereitschaft vergütet?
Für den Großteil der Bediensteten gebührt pro Rufbereitschaftsstunde an Werktagen 2,34 Euro und an Sonn- und Feiertagen 3,86 Euro. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Abteilung Personal.
Wie ist die tatsächliche Arbeitsleistung vergütet?
Diese ist mittels Überstunde – in Abhängigkeit zur jeweiligen Einreihung – zu vergüten.
Ist Covid-19 ein Anwendungsfall von § 8 KA-AZG?
Ja.
Was bedeutet das?
Im Zuge des § 8 KA-AZG können die Tagesarbeitszeiten (z.B. mehr als 13 Stunden bzw. 25 Stunden), die Wochenarbeitszeiten, die Ruhezeiten und Ruhepausen verlängert bzw. verkürzt werden. D.h. z.B. die Tagesarbeitszeit von 13 Stunden (z.B. bei der Pflege) darf überschritten werden. Auch die 25 Stunden bei den Ärzt*innen dürfen überschritten werden. Geringere Ruhezeiten (weniger als 11 Stunden) zwischen zwei Diensten sind ebenfalls zulässig.
Wie ist die diesbezügliche Vorgangsweise?
Solange die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Für den Fall, dass die Höhe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit überschritten werden muss (mehr als 48 Stunden), ist es erforderlich, dass das Einverständnis der Bediensteten für die Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit eingeholt wird. Hierbei besteht eine Meldepflicht an das zuständige Arbeitsinspektorat. Das Musterformular für die Zustimmungserklärung und der diesbezügliche Prozess können der Aussendung des VB Personal vom 26.03.2020 mit dem Betreff „GED-111/2020/AB, § 8 KA-AZG – COVID-19“ entnommen werden.
Ist der örtliche Dienststellenausschuss in diese Thematik zu involvieren?
Ja, jedenfalls.
Wann kann ich von zu Hause aus arbeiten?
In den letzten Jahren waren alle Bereiche aufgefordert, das Infektionsrisiko für die Bediensteten durch geeignete Schutzmaßnahmen so gering wie möglich zu halten. Dabei hat sich Home-Office bzw. Mobiles Arbeiten als eine sehr geeignete Präventionsmethode erwiesen.
Mit der Personalvertretung wurde das Einvernehmen hergestellt, in der Zeit der Pandemie Home-Office einzusetzen, um die gegenseitige Ansteckung von Mitarbeiter*innen zu verhindern. Dieses Einvernehmen besteht ausschließlich zur Eindämmung des Corona-Virus und löst nicht die Regelungen für mobiles Arbeiten ab.
Die Regelungen zum pandemiebedingten Home-Office sind direkt und ohne Einzelvereinbarung für alle Bediensteten je nach Ampelstufe anwendbar, um ein möglichst einheitliches Schutzniveau sicherzustellen.
Unterscheidung “Home-Office“ – Mobiles Arbeiten”
Voraussetzung für mobiles Arbeiten ist eine entsprechende Anordnung, welcher die*der Bedienstete zustimmen muss, bzw. eine Vereinbarung mit der*dem Vertragsbediensteten/Bediensteten nach dem W-BedG. Die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten bis zu einer Obergrenze von bis zu 60 % der Normalarbeitszeit ist in den Dienstrechten gesetzlich verankert. Die Anwendung bzw. das Ausmaß des mobilen Arbeitens und die Ausweitung der Obergrenze in begründeten Fällen (über 60 % der Normalarbeitszeit) liegt im Ermessen der Dienststelle.
Eine bestehende Vereinbarung über Mobiles Arbeiten gilt parallel zur pandemiebedingten Home-Office-Regelung laut Corona-Ampel. Das bedeutet, dass eine Einzelvereinbarung über mobiles Arbeiten weiterhin aufrecht bleibt, selbst wenn das pandemiebedingte Home-Office einen geringeren Prozentsatz vorsieht. Im SES wird bei der Buchung nicht zwischen den Begriffen „Home-Office“ und „Mobiles Arbeiten“ unterschieden.
Übersteigt die pandemiebedingt vorgegebene Home-Office-Quote den einzeln vereinbarten Prozentsatz für mobiles Arbeiten, so gilt die pandemiebedingte Home-Office Quote auch für diese*n Bedienstete*n. Ab der Ampelfarbe „rot“ ist eine Ausweitung der Obergrenze für Home-Office bis zu 80 % der Normalarbeitszeit vorgesehen (100 % Homeoffice für Risikopatient*innen und Schwangere).
Home-Office und auch Mobiles Arbeiten können nur erfolgen, wenn die dienstrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich die*der Bedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und die Einhaltung anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur jene Berufsgruppen von zu Hause aus arbeiten können, deren Anwesenheit in der Dienststelle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht erforderlich ist und die ihre administrativen Tätigkeiten von zu Hause aus erledigen können.
Soll bzw. kann Mobiles Arbeiten bzw. Home-Office angesichts einer sich rasch ändernden epidemiologischen Situation verstärkt ermöglicht werden?
Die „Corona-Ampel“ kann sich aufgrund der epidemiologischen Lage, der jeweils aktuellen Fallzahlen sowie der voranschreitenden Durchimpfungsrate rasch ändern. Je nach Ampelstufe sind die einzelnen Maßnahmen und die Home-Office-Quote entsprechend anzupassen (siehe dazu das Kapitel 4 des Covid-19- Präventionskonzepts).
Begleitend liegt es im Ermessen der Dienststelle, ob die Anwendung des Mobilen Arbeitens verstärkt wird bzw. eine Ausweitung der Obergrenze über 60 % der Normalarbeitszeit hinaus eingesetzt wird. Jedenfalls ist dabei auf die dienstlichen Erfordernisse abzustellen
Kann die Dienstgeberin einseitig Home-Office anordnen?
Rechtlich ist das grundsätzlich nicht möglich. Angesichts einer angespannten epidemiologischen Lage hat jedoch der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter*innen oberste Priorität. Sollte es daher erforderlich sein, kann die Anordnung zum Home-Office unter Beiziehung der örtlichen Personalvertretung auch einseitig erfolgen.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Mobiles Arbeiten?
Nein.
Ist es möglich in Krankenanstalten und Pflegewohnhäusern von zu Hause aus zu arbeiten (Mobiles Arbeiten bzw. Home-Office)?
In den Krankenanstalten und Pflegewohnhäusern wird angenommen, dass es sich hierbei um einen sehr eingeschränkten Personenkreis handelt (z.B. Verwaltungspersonal, Personal in einer technischen Direktion).
Es können keinesfalls Personen von zu Hause aus arbeiten, die in der Patient*innen- bzw. Bewohner*innenbetreuung tätig sind. Dies ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die die Infrastruktur (z.B. Krankentransport, Reinigungstätigkeiten) betreffen.
Sind über das Mobile Arbeiten bzw. Home-Office Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?
Ja.
Sind beim Mobilen Arbeiten bzw. Home-Office die Höchstarbeitszeiten einzuhalten?
Ja, jedenfalls
Wie ist der Umgang mit Arbeitsunfällen im Home-Office während der COVID-19-Pandemie?
Jeder Arbeitsunfall ist sofort und umgehend der Dienststelle zu melden. Gemäß § 90 Abs. 1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. § 2 Z. 10 lit. a Unfallfürsorgegesetz 1967 ist ein Dienstunfall ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignet, wozu auch Unfälle während des Home-Office zu zählen sind.
Bekommen die Bediensteten im Zusammenhang mit Covid-19 eine Gefahrenzulage?
Für Mitarbeiter*innen, die nach der Dienstordnung 1994 bzw. Vertragsbedienstetenordnung 1995 angestellt sind und auf definierten Covid-19-Einheiten ihren Dienst versehen, wurde mit Wirksamkeit 1.7.2021 eine Covid-19-Gefahrenzulage im Nebengebührenkatalog geschaffen. Analog dazu bekommen Mitarbeiter*innen, die nach dem Wiener Bedienstetengesetz tätig sind, eine Leistungsprämie.
Müssen Lehrlinge arbeiten?
Die entsprechenden Informationen zur Lehrlingsausbildung finden Sie hier.
Die ausbildungsbezogene Betreuung (Aufsichts- und Fürsorgepflicht) ist durch die Mitarbeiter*innen des Stammpersonals, die mit der Lehrlingsausbildung betraut sind, jedenfalls zu gewährleisten.
Müssen Zivildiener ihren Dienst versehen?
Ja.
Was gilt für Dienstreisen?
Bis auf weiteres können erforderliche Dienstreisen von der Dienststellenleitung genehmigt werden. Seitens der Mitarbeiter*innen sind alle erforderlichen Hygiene- und Sicherheitsbedingungen im In- und Ausland einzuhalten. Dies betrifft sowohl die An- und Abreise als auch den Aufenthalt am Dienstreiseziel.
Darf die Teilnahme an Massentestungen innerhalb der Dienstzeit erfolgen?
Ja, wenn der Dienstbetrieb dadurch nicht gefährdet wird. Die Anrechnung auf die Dienstzeit ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, wenn die Testung an der dem Dienstort nächstgelegenen Teststation erfolgt.
Welche Abwesenheit liegt in diesem Fall vor?
Diese Abwesenheit ist einer Absenz zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten gleichzusetzen, wie z.B. einem unaufschiebbarer Arztbesuch.
Darf die Stadt Wien als Dienstgeberin der bzw. dem Bediensteten verbieten, einen Urlaub in gefährdeten Gebieten zu verbringen?
Die Stadt Wien als Dienstgeberin kann dies den Bediensteten nicht verbieten. Es wird jedoch dringend von Reisen in Gebiete abgeraten, für die laut BMEIA aufgrund des Coronavirus eine (partielle) Reisewarnung (Sicherheitsstufen 5 + 6) besteht.
Was gilt nach der Rückkehr nach Österreich aus dem Ausland?
Gelten keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten.
Auf Grund der aktuellen epidemiologischen Lage (weltweit) haben alle Mitarbeiter*innen des Wiener Gesundheitsverbundes, die von einem Urlaub zurückkehren, sich vor Dienstantritt testen zu lassen. Bei Rückreisen aus bestimmten Gebieten sind aufgrund gesundheitsbehördlicher Vorgaben nach der Einreise die geltenden Maßnahmen zu beachten.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Waren die gesundheitsbehördlichen Vorgaben zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt bereits in Kraft und kann die Dienstverhinderung nicht durch andere Maßnahmen (z.B. mobiles Arbeiten oder Konsum von Erholungsurlaub/Zeitausgleich) vermieden werden, besteht für die Dauer der Dienstverhinderung kein Entgeltfortzahlungsanspruch.
Erkrankt die*der Bedienstete nach der Rückkehr nach Österreich an Corona, gelten die Regelungen wie unter dem Punkt Vorgehensweise bei einer Erkrankung an SARS-CoV-2 ausgeführt, unabhängig davon, wo man zuvor den Urlaub verbracht hat.
Was gilt, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter aufgrund einer COVID-19-Erkrankung oder bestimmter Vorsorgemaßnahmen (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) im Urlaubsort im Ausland nicht die Rückreise antreten kann?
Eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung der Rückreise stellt grundsätzlich einen gerechtfertigten Abwesenheitsgrund dar, der der Dienststelle unverzüglich zu melden und in weiterer Folge auch zu bescheinigen ist.
Wie bei jeder anderen Erkrankung hat der*die Bedienstete auch bei einer Erkrankung an COVID-19 im Ausland einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bzw. der Nebengebühren. Kann die Rückkehr aus dem Ausland auf Grund bestimmter Vorsorgemaßnahmen nicht angetreten werden, hat der*die Bedienstete für die Dauer von bis zu einer Woche Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bzw. der Nebengebühren.
Wann ist von einem Verschulden der/des Bediensteten auszugehen?
Kein Anspruch besteht jedoch, wenn von einem Verschulden der/des Bediensteten auszugehen ist, wie insb. bei Reisen in Gebiete, für die zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt aufgrund des Coronavirus die Sicherheitsstufe 5 oder 6 laut BMEIA bestanden hat.
Erkrankt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter während ihres bzw. seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet an COVID-19, den sie bzw. er trotz aufrechter Reisewarnung des BMEIA mit Sicherheitsstufe 5 oder 6 angetreten hat oder wird in einem solchen Gebiet eine bestimmte Vorsorgemaßnahme (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) verhängt und kann die bzw. der Bedienstete deshalb nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bzw. der Nebengebühren, da die Dienstverhinderung grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Ein grob fahrlässiges Verhalten einer bzw. eines Bediensteten während ihres bzw. seines Urlaubs (z.B. Nichteinhaltung der landesüblichen COVID-19-Vorsichtsmaßnahmen) führt auch bei einer geringeren Sicherheitsstufe als Stufe 5 oder 6 des BMEIA zu einem Entfall des Anspruchs auf Fortzahlung der Bezüge bzw. der Nebengebühren, wenn die bzw. der Bedienstete deshalb erkrankt oder eine bestimmte Vorsorgemaßnahme (Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) verhängt wird und die bzw. der Bedienstete aus diesem Grund nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren kann.
Ebenso ist von einem Verschulden auszugehen, wenn Bedienstete von den vom BMEIA angebotenen Rückreisemöglichkeiten keinen Gebrauch machen.
Was gilt, wenn während einer bereits angetretenen Reise das betreffende Gebiet zur Risikozone erklärt wird bzw. für Rückreisende aus dem betreffenden Gebiet gesundheitsbehördliche Vorgaben getroffen werden?
Tritt während einer bereits angetretenen Reise für das Gebiet aufgrund des Coronavirus die Sicherheitsstufe 5 oder 6 laut BMEIA in Kraft, gelten aber keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. Auf Grund der aktuellen epidemiologischen Lage (weltweit) haben alle Mitarbeiter*innen des Wiener Gesundheitsverbundes, die von einem Urlaub zurückkehren, sich vor Dienstantritt testen zu lassen.
Für die Einreise nach Österreich gilt seit dem 16. Mai 2022 keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht mehr. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko. Bei der Einreise aus diesen Staaten und Gebieten gilt die 3-G-Regel, es ist eine Registrierung vorzunehmen und eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne kann nur mittels negativem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen.
Beachten Sie die Regelungen zur Einreise nach Österreich aus der Volksrepublik China (Stand 20.1.2023).
Für die Einreise aus anderen Staaten oder Gebieten gilt keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht.
Eine aktuelle Übersicht dazu finden Sie auf der Sozialministeriumsseite.
Kann die Dienstverhinderung nicht durch andere Maßnahmen (z.B. mobiles Arbeiten oder Konsum von Erholungsurlaub/Zeitausgleich) vermieden werden, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für eine Woche.
Wie funktioniert die Verpflegung am Dienstort?
Um die Hygieneempfehlungen der Behörden (Abstandsgebot) einhalten zu können, wurde die Anzahl der MitarbeiterInnen, die sich zur selben Zeit in den Kantinen und Speisesälen aufhalten dürfen, auf max. 80 Personen beschränkt.
Um Ihre Verpflegung zu sichern, wurden die Schichten in einigen unserer Küchen ausgeweitet. Falls Sie Ihr Essen über Zustelldienste bestellen, ist das weiterhin möglich. Bitte beachten Sie die hausinternen Regelungen.