Anwendung des § 8 Abs. 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) bei COVID-19 rechtens

Für Pandemien wie COVID-19 sieht das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) in § 8 Abs. 1 den sogenannten außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Fall vor, dessen Eintreten es erlaubt, die ansonsten gültigen Arbeitszeitgrenzen temporär zu überschreiten. Es geht dabei darum, den Betrieb von Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen dadurch auch dann aufrecht erhalten zu können, wenn andere organisatorische Maßnahmen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sind.

Klare Regelungen sichern alle Rechte der Bediensteten

Bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Falls laut § 8 Abs. 1 des KA-AZG sind die Regelungen zu den Arbeitszeitgrenzen (Tageshöchstarbeitszeit, Dauer von verlängerten Diensten, Höchstzahl von verlängerten Diensten, Wochenhöchstarbeitszeit in einzelnen Wochen), zu den Ruhepausen und zur täglichen Ruhezeit temporär ausgesetzt. Es gibt aber trotzdem klare Regelungen, welche die Rechte der Bediensteten sichern:

  • Generell sehr wohl einzuhalten ist die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit. Die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit darf auch in außergewöhnlichen Fällen nur überschritten werden, wenn die bzw. der einzelne Bedienstete dem schriftlich zustimmt. Diese schriftliche Zustimmung kann vorab erteilt werden. Bedienstete, die in außergewöhnlichen Fällen Arbeitszeiten überschritten haben, können dieser Überschreitung auch im Nachhinein (anders als bei der Zustimmung zum Opt-Out gemäß § 4 Abs. 4b KA-AZG) schriftlich zustimmen.
  • Gemäß § 11b Abs. 2 KA-AZG dürfen Bedienstete, die nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Bediensteten nicht benachteiligen werden. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • Gemäß § 11b Abs. 3 KA-AZG sind Dienstgeber/Dienstgeberinnen dazu verpflichtet, ein aktuelles Verzeichnis der Bediensteten zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 8 Abs. 1 letzter Satz schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist die bzw. der Bedienstete aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen. Dieses Verzeichnis ist in jeder Dienststelle zentral zu führen.
  • Erbrachte Mehrleistungen werden den Bediensteten selbstverständlich besoldungsrechtlich entsprechend vergütet.
  • § 8 Abs. 1 KA-AZG ist nur solange anzuwenden, solange der außergewöhnliche Fall – also die COVID-Pandemie – vorliegt.
  • Sobald der § 8 Abs. 1 KA-AZG keine Anwendung mehr findet, werden Sie durch den Vorstandsbereich Personal darüber in Kenntnis gesetzt.

Der § 8 Abs. 1 KA-AZG gibt allen Dienststellen in der derzeitigen Ausnahmesituation die nötige Flexibilität in der Dienstplanerstellung und trägt wesentlich dazu bei, dass wir den Betrieb unserer Einrichtungen als kritische Infrastruktur gewährleisten können.